Betriebsratswahlen

Bei Licht betrachtet sind ca. 80 bis 90 Prozent aller Betriebsratswahlen anfechtbar.
Behauptet zumindest der Dozent dieses Videoseminars, der Arbeitsrichter André von Ossowski.

Damit Euch das nicht passiert, haben wir uns der Wahlthematik gleich mit zwei Seminaren gewidmet.
Das eine Seminar befasst sich mit dem so genannten “vereinfachten” Wahlverfahren, das andere mit dem
so genannten “normalen” Wahlverfahren.

So weit, so gut. Aber welches ist denn nun in Eurem Betrieb anzuwenden?

Im Prinzip ist das ganz einfach. Es hängt mit der Belegschaftszahl, juristisch formuliert: der Anzahl der “wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer” zusammen.

In Betrieben mit einer Belegschaftsstärke von 5 bis 100 Wahlberechtigten MÜSST Ihr das sog. “vereinfachte Wahlverfahren anwenden”.

Bei einer Belegschaftsstärke von 101 bis 200 Wahlberechtigten kann der Wahlvorstand (nicht der Betriebsrat!) mit dem Arbeitgeber die Durchführung des “vereinfachten” ODER des “normalen” Wahlverfahrens vereinbaren, aber…

…bei einer Belegschaftsstärke ab 201 Wahlberechtigten MUSS das “normale” Wahlverfahren durchgeführt werden.

HIER geht es zum Seminar “Das normale Wahlverfahren”

HIER geht es zum Seminar “Das vereinfachte Wahlverfahren”